Klasse D1
- Kfz die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
- mit einer Länge von nicht mehr als 8 m,
- auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Mindestalter:
Voraussetzungen:
Befristung:
- Klasse D1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten
bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Hinweise:
- Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich. Die
Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin",
- 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Klasse D1E
- Kfz der Klasse D1 mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Hier geht´s zur Anmeldung ...
Klasse D
- Kfz gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer und
- auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Mindestalter:
Voraussetzungen:
Hinweise:
- Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.
- Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des
Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK)
- Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden:
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.
- Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin",
- 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
- Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin",
- 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im
Linienverkehr bis 50 km.
Klasse DE
- Kfz der Klasse D mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
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Wichtig: Bei gewerblicher Nutzung aller Bus-Führerscheine ist die EU-Berufskraftfahrer-Grundqualifikation erforderlich!